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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Passivlegitimation der Hausverwaltung/der Eigentümergemeinschaft: Änderung der Parteienbezeichnung nur zulässig, wenn von Anfang an klar war, welche Partei geklagt werden soll
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 2013
- Judikatur, 969 Wörter
- Seiten 34-35
- https://doi.org/10.33196/zrb201301003401
20,00 €
inkl MwStUnsicherheiten in Bezug auf die Sachlegitimation kann nicht erst im Verfahren mit einem Eventualbegehren auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung begegnet werden.
Durch Anwendung des § 235 Abs 5 ZPO können Parteienbezeichnungen richtiggestellt werden, wenn von Anfang an klar war, welche Partei geklagt werden soll. Ein Parteiwechsel von einer bereits individualisierten Person auf eine andere ist jedoch nicht möglich.
Eine Klage gegen die Hausverwaltung kann daher nicht durch einen Eventualantrag auf Parteienberichtigung so abgesichert werden, dass das Gericht für den Fall, dass es die mangelnde Passivlegitimation bejaht, die beklagte Hausverwaltung beschlussmäßig durch die Eigentümergemeinschaft ersetzt.
- Seeber, Thomas
- Seeber-Grimm, Diana
- Eigentümergemeinschaft
- Berichtigung der Parteienbezeichnung
- Eventualbegehren
- Hausverwaltung
- Passivlegitimation
- OGH, 24.10.2012, 8 Ob 112/12x
- § 235 Abs 5 ZPO
- § 18 WEG
- ZRB 2013, 34
- Baurecht
- Parteienberichtigung
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