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Schadensminderungspflicht und Beweislast

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Der Schädiger hat für die vom Geschädigten zur Schadensbehebung zweckmäßig aufgewendeten Mittel aufzukommen. Darunter sind alle Aufwendungen zu verstehen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, ebenfalls – ex ante gesehen – machen würde.

Der Geschädigte ist für den Eintritt des von ihm behaupteten Schadens beweispflichtig. Ihn trifft auch die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass von ihm getätigte Aufwendungen sinnvoll und zweckmäßig waren.

Der beklagte Schädiger hat zu behaupten und zu beweisen, dass der Geschädigte den eingetretenen Schaden hätte mindern können. Gelingt dem Schädiger der Beweis, dass Maßnahmen der Schadensminderung objektiv zumutbar sind, dann hat der Geschädigte zu beweisen, dass ihm diese Maßnahmen subjektiv nicht zumutbar waren.

  • OGH, 25.02.2016, 9 Ob 83/15v
  • Beweislast
  • § 1304 ABGB
  • Schadenersatz
  • Schadensminderungspflicht
  • Baurecht
  • ZRB 2017, 29
  • § 1323 ABGB

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