Siegermacht und Selbstbestimmungsrecht der VölkerVictorious Power and the Peoples’ Right to Self-Determination
- Originalsprache: Deutsch
- ZOERBand 75
- Aufsatz, 29532 Wörter
- Seiten 317 -385
- https://doi.org/10.33196/zoer202002031701
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Die Habsburgischen und die deutschen Länder waren jahrhundertelang unter dem Dach des Heiligen Römischen Reiches, seit Ende des 15. Jahrhunderts mit dem Zusatz „Deutscher Nation“ trotz mancher Gegensätze verbunden, wobei die Habsburger seit 1440 die römisch-deutschen Könige und die Kaiser des Reichs mit zwei Ausnahmen im 18. Jahrhundert stellen. Als das Alte Reich infolge der Kriegsmanie
Durch den unsauberen Seitenwechsel Italiens 1915 ist Österreich-Ungarn unerwartet in einen Zwei-Fronten-Krieg geraten, den auch Deutschland gegen Frankreich und Russland nicht gewinnen kann, zumal seine Bevölkerung durch die britische Seeblockade ausgehungert wird. Der als Gegenmaßnahme infolge unkluger militärischer Beratung angeordnete uneingeschränkte U-Boot-Krieg Anfang 1917 muss angesichts ziviler amerikanischer Opfer zu einem Kriegseintritt des Heimatstaates wenige Monate später führen. Am Ende bleibt den Mittelmächten nur das Ersuchen um Waffenstillstand und Friedensverhandlungen unter Berücksichtigung des von Präsident
Schmerzlich sind für beide Staaten die Gebietsverluste, die von dem einstigen Österreich-Ungarn nur noch ein Deutschösterreich belassen, das sich in seiner damaligen Situation mit dem Deutschen Reich vereinen will. Dem steht jedoch das in beiden Verträgen verankerte Anschlussverbot entgegen, das die Sieger noch durch ein Verbot der Bezeichnung „Deutschösterreich“ und für Deutschland durch einen Eingriff in eine Verfassungsklausel verschärfen, die eine Regelung für den Fall eines Anschlusses trifft. Auf diese evidente Missachtung des Selbstbestimmungsrechts hat schon
Narben hinterlassen die übermäßigen Gebietsabtretungen, die auch Teile mit deutscher Bevölkerung betreffen. Auf besondere Verbitterung stößt die „Verschacherung“ Südtirols an Italien als Prämie für dessen Bündnisbruch, zumal dieses Gebiet deutschsprachig ist und in Kultur und Geschichte keine Gemeinsamkeiten mit Italien aufweist. Mit diesem Verhalten setzt sich
Sicherlich ist Staatengleichheit bei Friedensverhandlungen in der Regel nicht gegeben, aber schon der Begriff des Vertrags stellt klar, dass er durch für beide Parteien verträgliche Regelungen und nicht durch einseitiges Diktat einer Siegermacht zustande kommt. Gewaltfrieden sind keine Rechtsfrieden, und dieser Makel haftet den Verträgen von Saint-Germain und Versailles an.
- Merten , Detlef
- Art 331 Versailler Vertrag
- Deutsch-Österreich
- Anschlussverbot
- § 2 Reichsverfassung für das Kaiserthum Österreich vom 04.03.1849
- Abschnitt I Bill of Rights von Virginia von 1776
- Art IV Massachusetts Declaration of Rights von 1780
- Selbstbestimmungsrecht
- Habsburger
- ZOER 2020, 317
- Art 333 Versailler Vertrag
- Deutscher Bund
- Öffentliches Recht
- A. Nr 1 Verfassung von Pennsylvanien von 1776
- Art 4 französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte 1789
- Art 1 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 1966
- § 83 (Einleitung) Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten von 1794
- Art 15 österreichisches Staatsgrundgesetz
- Pariser Vororte-Verträge
- Art 1 und 5 Staatsgrundgesetz über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt vom 21.12.1867
- Art III Dreibund-Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn und Italien vom 20.05.1882
- Art 137 Abs 3 Weimarer Reichsverfassung
- Art 6 EU-Grundrechtecharta
- Art 1 Schlussakte der Wiener Ministerkonferenz vom 15.05.1820
- Art 4 Abs 1 Versailler Vertrag
- §§ 2ff und 8ff Beschluss der Provisorischen Nationalversammlung „über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt“
- Art 332 Versailler Vertrag
- Friedensvertrag
- Art 70 Abs 1 B-VG
- Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation
- Art 1 Nr 2 und Art 55 UN-Charta
- §§ 16f österreichisches Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer von 1811
- § 36 Satz 1 Haager Landkriegsordnung von 1907
- §§ 1 und 2 Gesetz zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und Kriegsvergehen vom 18.12.1919
- Art II Allianzvertrag zwischen Rußland, Österreich und Preußen vom 26.09.1815
- Art 1f GG
- Art 1 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte 1966
- Römisch-Deutsches Reich
- Art 1, 2 und 9 Gesetz über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich
- Art 8, Art 10, Art 291 ff und Art 381 Absatz 5 Vertrag von Saint-Germain
- Mittelmächte
- Erster Weltkrieg
- Alleinschuld-These
- Entente
- Völkerselbstbestimmung
- Art 1 Verfassung von Massachusetts von 1780
- Art 5 Abs 1 Versailler Vertrag
- Art 5 Europäische Menschenrechtskonvention