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Zeitschrift für öffentliches Recht

Heft 1, März 2013, Band 68

Paar, Martin

Sind Staatsanwälte Organe der Gerichtsbarkeit? – Eine Frage der Auslegung!Are Public Attorneys Agents of Jurisdiction? – A Question of Interpretation

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Mit der Bundes-Verfassungsnovelle 2008 wurde im B-VG im Dritten Hauptstück unter Punkt B „Gerichtsbarkeit“ Art 90a B-VG eingeführt. Nach dieser Bestimmung sind Staatsanwälte Organe der Gerichtsbarkeit und haben diese in Verfahren mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen Ermittlungs- und Anklagefunktion wahrzunehmen. Über die Bedeutung des Art 90a B-VG wird in der Wissenschaft heftig diskutiert. Während für die einen, entsprechend dem klaren und eindeutigen Wortsinn, der nicht weiters auszulegen ist, Staatsanwälte Organe der Gerichtsbarkeit sind, meinen die Vertreter der anderen Auslegungstheorie, dass unter Berücksichtigung des Sprachgebrauchs und den in der Kommunikation herrschenden Sprachregeln, Staatsanwälte weiterhin Organe der Verwaltung sind. Die hier vorliegende Untersuchung greift diese wissenschaftliche Debatte auf, um die dahinter stehende Frage der wissenschaftlichen Auslegungsmethode näher zu analysieren und an Hand einer eigenen Standortbestimmung die Frage der Organeigenschaft der Staatsanwälte zu beantworten.

  • Paar, Martin
  • § 29a StAG
  • Auslegung nach dem Wortsinn
  • § 2 StAG
  • Art 87 B-VG
  • Art 94 B-VG
  • Öffentliches Recht
  • Art 86 B-VG
  • ZOER 2013, 125
  • Art 148a B-VG
  • Untersuchungsausschuss
  • Art 91 B-VG
  • Gewaltenteilung
  • Art 52 B-VG
  • Volksanwaltschaft
  • Art 53 B-VG
  • § 29 StAG
  • Semantik
  • Auslegung
  • Funktions- und Bestandsgarantie
  • Art 129e B-VG
  • Organe der Gerichtsbarkeit
  • Art 90a B-VG
  • Organe der Verwaltung
  • Auslegung nach dem Sprachgebrauch
  • Pragmatik
  • Staatsanwalt