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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 2, April 2018, Band 18

Heid, Stephan/​Kurz, Thomas

Über die kommissionelle Bewertung qualitativer Zuschlagskriterien, Alternativangebote, Präambeln in Angeboten, Mindestbegründung der Zuschlagsentscheidung, Akteneinsicht in andere Angebote

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Qualitative Zuschlagskriterien, die funktionale Anforderungen an die Bieter darstellen, die diese in eigener Konzeption und auf eigenes Risiko lösen müssen, können von diesen unterschiedlich genützt werden. Solange dabei die Grenze der Machbarkeit nicht überschritten wird, ist eine entsprechend dargestellte und begründete Lösung zulässig.

Es ist dem BVwG verwehrt, anstelle der vom Auftraggeber eingesetzten Kommission die Angebote zu bewerten. Nur dann, wenn die Bewertung durch die Kommission den von der Ausschreibung eingeräumten Ermessensspielraum überschreiten sollte, ist das BVwG zuständig, diese Bewertung aufzuheben.

Bei Vorschlag einer „alternativen Lösung“, die nicht ausgepreiste wurde, liegt kein Alternativangebot vor.

Eine Präambel, die einem zum Zweck der Erläuterung der vom Bieter angebotenen Lösung dienenden technischen Bericht vorangestellt ist, selbst aber keine Erläuterungen zur technischen Lösung enthält, ist der für den technischen Bericht zulässigen Seitenzahl nicht hinzuzurechnen.

Eine Zuschlagsentscheidung, die die vollständige Begründung inklusive der verbalen Begründung der Kommission hinsichtlich des jeweils eigenen Angebotes sowie hinsichtlich des Angebotes des präsumtiven Zuschlagsempfängers bekanntgibt, entspricht den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht. Sonstige Angebotsinhalte müssen nicht offengelegt werden.

Ausführungen zur Ausschreibungskonformität oder Angebotsbewertung eines anderen Bieters als des präsumtiven Zuschlagsempfängers sind für den Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens, also die Frage, ob die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten des präsumtiven Zuschlagsempfängers rechtmäßig ist, grundsätzlich nicht relevant.

Wenn die von einem Bieter zu einem Zuschlagskriterium angebotene Menge von der Kommission zwar zu reduzieren wäre, aber gemäß Ausschreibungsunterlagen eine solche Reduktion nicht vorgesehen ist, sondern lediglich vorgesehen ist, dass bei „Widersprüchen“ 0 Punkte zu vergeben sind, steht dem Bieter lediglich eine Punkteanzahl von 0 zu.

Ringspaltmörtel stellt keinen „Beton“ im Sinne der ÖNORM B 4710-1 dar.

Ein Antrag auf Vorlage der Angebote anderer Bieter ist aufgrund der in Angeboten regelmäßig enthaltenen Betriebsgeheimnisse abzuweisen. Die Ausübung der Parteirechte in Bezug auf Akteneinsicht in der mündlichen Verhandlung ist, soweit nach entsprechender Abwägung iSd §§ 314 BVergG 2006 und 17 AVG zulässig, zu ermöglichen.

Eine im Nachprüfungsverfahren aufgezeigte Rechtswidrigkeit der Bewertung führt gemäß § 325 Abs 1 BVergG mangels wesentlichem Einfluss für den Ausgang des Vergabeverfahrens nicht zur Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, wenn das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers nach wie vor das Bestangebot ist.

  • Heid, Stephan
  • Kurz, Thomas
  • § 269 Abs 1 Z 3 BVergG
  • Zuschlagskriterien
  • Begründungsmangel
  • § 272 Abs 1 BVergG
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • Sachverständigenbestellung
  • Preisangemessenheit
  • § 320 Abs 1 BVergG
  • Alternativangebot
  • § 28 Abs 2 VwGVG
  • Ermessensspielraum
  • Punktevergabe
  • RPA 2018, 105
  • Preisvergleich
  • § 24 VwGVG
  • vertiefte Angebotsprüfung
  • § 312 BVergG
  • § 17 AVG
  • Begründungspflicht
  • objektiver Erklärungswert
  • Vergaberecht
  • § 314 BVergG
  • § 292 Abs 1 BVergG
  • § 325 Abs 1 BVergG
  • § 269 Abs 1 Z 5 BVergG
  • BVwG, 16.11.2017, W134 2168104-2/33EW134 2168104-2/29E, Brenner Basistunnel
  • Ausscheiden eines Angebotes
  • Angebotsbewertung
  • § 28 Abs 1 VwGVG
  • § 17 VwGVG
  • Plausibilität

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