Untreue durch Unterlassen von (Covid-)Förderanträgen
- Originalsprache: Deutsch
- ZSSBand 3
- Tax Compliance und Steuerliches Risikomanagement, 2579 Wörter
- Seiten 147 -151
- https://doi.org/10.33196/zss202103014701
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Die Entscheidung, ob für ein Unternehmen eine Förderung beantragt wird, ist in den meisten Fällen eine unternehmerische Entscheidung. Bei unternehmerischen Entscheidungen muss der Entscheidungsträger – meist ein Geschäftsleiter – unter Abwägung aller Vor- und Nachteile den aus seiner Sicht besten Weg wählen. Auf den ersten Blick scheint eindeutig zu sein, dass Förderungen – im Sinn einseitiger Zuwendungen, insbesondere der öffentlichen Hand – im Unternehmensinteresse liegen. Haftet ein Geschäftsleiter daher, wenn er keine entsprechenden Förderanträge stellt? Begeht er dadurch gar eine Untreue durch Unterlassen? Tatsächlich besteht auch hinsichtlich Förderungen ein weiter Ermessensspielraum, der im gegenständlichen Beitrag beleuchtet wird.
- Schrank, Christopher
- Stücklberger, Alexander
- Paul, Irina
- § 25 GmbHG
- Business Judgment Rule
- Untreue
- Förderungen
- § 153 StGB
- § 84 AktG
- Befugnismissbrauch
- § 167 StGB
- Covid
- Machthaber
- Safe-Harbor-Effekt
- Tätige Reue
- Corona
- Unterlassen
- ZSS 2021, 147
- § 2 StGB