


Zur Einlösung der Pfandforderung aufgrund eines Veräußerungs- und Belastungsverbots.
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 72
- Inhalt:
- Rechtsprechung des OGH
- Umfang:
- 657 Wörter, Seiten 54-54
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§§ 364c, 462, 863 ABGB. Ebenso wie der Pfandgläubiger hat auch der Berechtigte eines Veräußerungs- und Belastungsverbots (§ 364c ABGB) vor der exekutiven Verwertung der Sache ein Einlösungsrecht nach § 462 ABGB.
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- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
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- OGH, 30.08.2023, 7 Ob 91/23t
- oeba-Slg 2024/2970
§§ 364c, 462, 863 ABGB. Ebenso wie der Pfandgläubiger hat auch der Berechtigte eines Veräußerungs- und Belastungsverbots (§ 364c ABGB) vor der exekutiven Verwertung der Sache ein Einlösungsrecht nach § 462 ABGB.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- OGH, 30.08.2023, 7 Ob 91/23t
- oeba-Slg 2024/2970