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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 3, Juni 2015, Band 14

Hunka

Abberufung; Aufbau eines Bescheides; Beweiswürdigung; Gehör; Pflichtverletzung; Vertrauensverlust; Vizerektor

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Der Abberufungsgrund eines „begründeten Vertrauensverlusts“ gem § 24 Abs 4 UG ist nur gegeben, wenn objektive Gründe vorliegen, die erkennen lassen, dass der Vizerektor die Interessen der Universität nicht wahrnimmt. Eine „schwere Pflichtverletzung“ ist auch dann gegeben, wenn eine entsprechend gravierende Verletzung des Arbeitsvertrags vorliegt. Die Abberufung kann aber nicht nur wegen einer Rechtsverletzung erfolgen; auch schwere Störungen in der Kommunikation mit anderen Universitätsorganen, die durch die Amtsführung des Vizerektors ausgelöst werden, können relevant sein.

  • Hunka
  • Aufbau eines Bescheides
  • Gehör
  • Vertrauensverlust
  • Abberufung
  • Öffentliches Recht
  • VwGH, 18.02.2015, 2013/10/0258
  • Beweiswürdigung
  • Pflichtverletzung
  • ZFHR-Slg 2015/10
  • Vizerektor
  • § 24 UG
  • § 60 AVG