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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 3, Juni 2015, Band 14

Hunka

Eingeschränktes Anfechtungs- und Einsichtsrecht; Einsichtnahme; Prüfung; Rechtsschutz bei Prüfungen; Zulassungsprüfung

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Die Sonderbestimmung des § 79 UG über den Rechtsschutz bei Prüfungen ist auch auf Zulassungsprüfungen gem § 124b leg cit anzuwenden. Aus § 124b Abs 3 UG, wonach die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen zulässig ist, ergibt sich, dass auch Zulassungsprüfungen positiv oder negativ zu beurteilen sind, wobei es sachbezogen auf die Erbringung einer für die Reihung ausreichenden oder nicht ausreichenden Leistung ankommt.

  • Hunka
  • § 77 UG
  • Zulassungsprüfung
  • Rechtsschutz bei Prüfungen
  • Prüfung
  • Öffentliches Recht
  • Einsichtnahme
  • ZFHR-Slg 2015/9
  • § 79 UG
  • VwGH, 18.03.2015, Ro 2014/10/0062
  • Eingeschränktes Anfechtungs- und Einsichtsrecht
  • § 124b UG