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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Architektenhonorar als Prozentsatz der Nettoherstellungskosten
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 9
- Judikatur, 1675 Wörter
- Seiten 127-129
- https://doi.org/10.33196/zrb202004012701
20,00 €
inkl MwStDie Bezeichnung als „vorläufige Auftragssumme“ genügt als ausdrücklicher und hinlänglich deutlicher Hinweis des Unternehmers, die Richtigkeit der Kostenschätzung nicht zu garantieren, und somit den Anforderungen des § 5 Abs 2 KSchG.
Aus § 1170a Abs 2 Satz 2 ABGB ergibt sich bei einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung eines Kostenvoranschlags ohne Gewährleistung eine Anzeigepflicht des Unternehmers. Dieser hat die voraussichtliche Höhe der Überschreitung nachvollziehbar und so präzise wie möglich anzugeben, damit der Besteller eine ausreichende Dispositionsgrundlage hat.
- Wenusch, Hermann
- Kostenvoranschlag
- Architektenhonorar
- OGH, 25.03.2020, 6 Ob 246/19y
- § 1170a ABGB
- Baurecht
- ZRB 2020, 127