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Wenusch, Hermann

Architektenhonorar als Prozentsatz der Nettoherstellungskosten

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Die Bezeichnung als „vorläufige Auftragssumme“ genügt als ausdrücklicher und hinlänglich deutlicher Hinweis des Unternehmers, die Richtigkeit der Kostenschätzung nicht zu garantieren, und somit den Anforderungen des § 5 Abs 2 KSchG.

Aus § 1170a Abs 2 Satz 2 ABGB ergibt sich bei einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung eines Kostenvoranschlags ohne Gewährleistung eine Anzeigepflicht des Unternehmers. Dieser hat die voraussichtliche Höhe der Überschreitung nachvollziehbar und so präzise wie möglich anzugeben, damit der Besteller eine ausreichende Dispositionsgrundlage hat.

  • Wenusch, Hermann
  • Kostenvoranschlag
  • Architektenhonorar
  • OGH, 25.03.2020, 6 Ob 246/19y
  • § 1170a ABGB
  • Baurecht
  • ZRB 2020, 127

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