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Atypische Treuhandschaft als Löschungsgrund der Streitanmerkung

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Aus anderen als den in § 65 GBG genannten Gründen ist ein Löschungsbegehren in analoger Anwendung des § 65 Abs 1 GBG (nur) dann gerechtfertigt, wenn auch in diesem Fall der Zweck der Streitanmerkung in einer jeden Zweifel ausschaltenden Weise bereits erfüllt und/oder die Anmerkung nach dem Grundbuchsstand sinnlos geworden ist.

Der Löschungsgrund aufgrund einer atypischen Treuhandschaft gleichzeitig mit dem Kläger (originär) Miteigentum an der Liegenschaft erworben zu haben und die damit – implizit – verbundene Behauptung der mangelnden Sachlegitimation des Miteigentümers stellt einen materiell-rechtlichen Einwand gegen die Berechtigung der angemerkten Teilungsklage dar, der im Verfahren zu prüfen ist und gegebenenfalls zur Klagsabweisung führt. Solange dies aber nicht der Fall ist, ist der Zweck der Streitanmerkung weder in einer jeden Zweifel ausschaltenden Weise bereits erfüllt, noch ist die Anmerkung deshalb sinnlos geworden.

  • WOBL-Slg 2018/39
  • § 65 GBG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 126 GBG
  • OGH, 25.10.2016, 5 Ob 112/16f, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • OLG Graz, GZ 4 R 99/15h

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