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Bermesser, Stefanie

Ausgenommen Fahrräder

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Der StVO 1960, dem legistischen Produkt einer von zunehmender Motorisierung geprägten Zeit, liegt eine verstärkt an den Erfordernissen und Risiken des Kfz-Verkehrs ausgerichtete Verkehrsorganisation zugrunde.

Daher sehen die vom BMLFUW erstellten und als „Masterplan Radfahren“ publizierten Maßnahmenkataloge zur Förderung des Radverkehrs in Österreich seit Jahren vor, die StVO im Interesse des nichtmotorisierten Verkehrs zu novellieren.

Einzelne gesetzgeberische Maßnahmen der letzten Jahre sind dem Radverkehr zugute gekommen. Anhand der gegenwärtigen Unverbindlichkeit von technischen Standards bei der Radverkehrsplanung, dem Sondernachrang für Radfahrende gem § 19 Abs 6a StVO, der in § 68 Abs 3a StVO normierten Annäherungsgeschwindigkeit an bestimmte Kreuzungen und dem mitunter unklaren Verhältnis von Rechtsfahrgebot und Benutzungspflicht gem § 68 Abs 1 StVO stellt der Beitrag dar, dass zahlreiche Regelungen der StVO 1960 dem wiederholt postulierten politischen Ziel einer Attraktivierung des Radverkehrs nach wie vor zuwiderlaufen.

  • Bermesser, Stefanie
  • Rechtsfahrgebot
  • Annäherungsgeschwindigkeit
  • § 1 FahrradV
  • § 68 Abs 3a StVO
  • Benutzungspflicht
  • Radfahrstreifen
  • Seitenabstand
  • JURIDIKUM 2019, 553
  • § 68 Abs 1 StVO
  • Vorrang
  • § 7 Abs 1 StVO
  • Mehrzweckstreifen
  • Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen
  • § 19 Abs 6a StVO
  • Geh- und Radweg
  • Fahrradverkehr
  • Radfahrerüberfahrt
  • RVS 03.02.13 Radverkehr
  • Dooring
  • Rechtsphilosophie und Politik
  • Radweg

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