Die Klage der Herero und Nama
- Originalsprache: Deutsch
- JURIDIKUMBand 2019
- recht & gesellschaft, 3890 Wörter
- Seiten 490 -499
- https://doi.org/10.33196/juridikum201904049001
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Das humanitäre Völkerrecht des 19.Jahrhunderts sollte durch erste multinationale Kodifikationen bewaffnete Konflikte unter dem Aspekt der Humanität regeln. Allerdings galten diese Regeln lange nur für Angehörige der sogenannten „zivilisierten“ Staaten. Dies bedeutete den Ausschluss von autochthonen Gemeinschaften. Das hat schwere Folgen für Kläger*innen der Herero und Nama im heutigen Namibia. Die Nachfahren der indigenen Bevölkerungsgruppe der Herero und Nama klagten die Bundesrepublik Deutschland auf Schadenersatzzahlungen vor einem Zivilgericht der USA aufgrund des Verbrechens des Völkermords zwischen 1904 und 1908. Allein der Zivilrechtsweg in den USA stand für die Kläger*innen offen, da völkerrechtliche Anspruchsgrundlagen aufgrund des Ausschlusses von jeglichen Übereinkommen fehlen und auch nicht rückwirkend gelten. Die Klage wurde jedoch wegen Unzuständigkeit abgewiesen.
- Gencer, Ümra
- 28 U.S.C. §§ 1350, 1603, 1605
- Genfer Konvention
- Art 2 Z 1 der Satzung der Vereinten Nationen
- Rechtsgeschichte
- Herero und Nama
- Art 2 des Übereinkommens über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
- Völkerrecht
- Völkermord
- USA
- JURIDIKUM 2019, 490
- Berliner Schlussakte 1884/1885
- FSIA
- Art 6 des Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
- Gericht
- Haager Landkriegsordnung
- Staatenimmunität
- Intertemporalität des Rechts
- ACTA
- Deutsch-Südwestafrika
- Völkergewohnheitsrecht
- Kolonialverbrechen
- Rechtsphilosophie und Politik
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