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Befugnisnachweis durch Ministerialauskunft?
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2016
- Judikatur, 2646 Wörter
- Seiten 151-155
- https://doi.org/10.33196/rpa201603015101
20,00 €
inkl MwStDie Regelung über das Ausscheiden von Angeboten im Zusammenhang mit der Unzulässigkeit der Ausübung von Tätigkeiten in Österreich (§ 129 Abs 1 Z 11 BVergG 2006) knüpft an das Vorliegen (bzw die Erforderlichkeit) einer behördlichen Entscheidung an. Eine solche Entscheidung ist aber dann nicht erforderlich, wenn die zuständige Behörde als Reaktion auf die erste Dienstleistungsanzeige zum Ausdruck gebracht hat, dass die näher umschriebenen Tätigkeiten ohne Anzeige erbracht werden können.
Die Regelung des § 129 Abs 1 Z 11 BVergG 2006 sieht keine inhaltliche Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung der zuständigen Behörde durch den Auftraggeber vor.
Eine Auskunft des zuständigen Bundesministeriums entbindet nur unter der Voraussetzung von der Verpflichtung zur Erstattung einer neuerlichen Anzeige nach § 373a Abs 4 zweiter Satz GewO 1994, dass diese Rechtsauskunft genau (und vollständig) diejenigen Tätigkeiten betraf, deren zulässige Ausübung nun in Frage steht.
- Götzl, Philipp
- Ministerialauskunft
- § 19 Abs 1 BVergG
- § 373a Abs 4 GewO
- Direktvergabe mit Bekanntmachung
- § 41a BVergG
- ÖNORM A 2050
- Dienstleistungsanzeige
- § 14 Abs 3 BVergG
- Befugnisnachweis
- § 2 Z 16 lit a sublit oo BVergG
- Vergaberecht
- VwGH, 09.09.2015, Ro 2014/04/0007, „Badewasseraufbereitung Hallenbad T“
- § 12 Abs 1 BVergG
- § 7 Abs 5 BVergG
- Feststellungsverfahren
- § 373a Abs 5 Z 2 GewO
- § 129 Abs 1 Z 11 BVergG
- RPA 2016, 151
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