Benutzung der Postversandbox außerhalb der Öffnungszeiten setzt die postalische Behandlung des Schreibens erst am nächsten Öffnungstag in Gang
- Originalsprache: Deutsch
- AFSBand 16
- Bundesfinanzgericht, 1007 Wörter
- Seiten 141 -143
- https://doi.org/10.33196/afs201804014101
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Im beschwerdegegenständlichen Fall ist es der Bf gelungen nachzuweisen, dass sie die Gebührenentrichtung für ihre eingeschrieben aufgegebene Beschwerde am 20.11.2014, 19:36:37 Uhr in der Postfiliale 4013 Linz außerhalb deren Öffnungszeiten an der Versandbox erledigte. Nicht gelungen ist ihr jedoch damit der Beweis, dass damit auch am 20.11.2014 die postalische Bearbeitung dieses Schreibens erfolgte, die den Postenlauf auch am 20.11.2014 in Gang gesetzt hätte. Die postalische Bearbeitung bei Benutzung einer Versandbox nach Dienstschluss erfolgt nämlich erst am nächsten Tag. Dies sei vergleichbar mit Briefkästen. Revision nicht zulässig.
- Fuchs, Hubert W.
- AFS 2018, 141
- § 108 Abs 4 BAO
- § 260 Abs 1 lit b BAO
- Steuerrecht
- BFG, 23.07.2018, RV/5101019/2018
- § 245 Abs 1 BAO
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