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Höfler-​Petrus, Angelika

BVA: (Nicht-)Auspreisung konkreter Leistungspositionen

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Die zur Darstellung der wahren Positionspreise erforderliche „Bereinigung“ der Einheitspreise um die in diese eingerechneten weiteren Komponenten würde zu einer nachträglichen, im offenen Verfahren unzulässigen, Angebotsänderung führen.

Verlangt eine Ausschreibung die Auspreisung konkreter Leistungspositionen, dann darf der Bieter grundsätzlich keine Verschiebung von verlangten Kosten zwischen den Leistungspositionen vornehmen (Mischkalkulation), andernfalls das Angebot ausschreibungswidrig ist.

  • Höfler-Petrus, Angelika
  • BVA, 19.11.2012, N/0094-BVA/03/2012-19, „SKA-RZ Bad Aussee – Zu- und Umbau – Lüftungstechnik“
  • Mischkalkulation
  • € 0,00-Positionen
  • § 106 BVergG
  • § 125 BVergG
  • vertiefte Angebotsprüfung
  • RPA 2013, 87
  • § 129 BVergG
  • § 108 BVergG
  • Vergaberecht
  • Ausscheiden von Angeboten
  • Präklusion

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