UVS Vorarlberg: Mischkalkulation ist nicht ausschreibungswidrig
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 2013
- Judikatur, 1412 Wörter
- Seiten 103 -105
- https://doi.org/10.33196/rpa201302010301
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Zu unterscheiden ist zwischen der Fallgruppe des Ausschreibungswiderspruchs eines Angebotes einerseits und der Fehlerhaftigkeit und Unvollständigkeit eines Angebotes andererseits. Angebote, die den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen (Ausschreibungswiderspruch), sind keiner Verbesserung zugänglich und daher ohne Gewährung einer Verbesserungsmöglichkeit auszuscheiden.
Es liegt kein Ausschreibungswiderspruch vor, wenn der Bieter einzelne Positionen mit „0 Euro“ auspreist und angibt, diese in andere Preispositionen eingerechnet zu haben. Dies auch dann nicht, wenn in der Ausschreibung eine Aufgliederung der Einzelleistungen vorgenommen wurde und die Bestimmungen der ÖNORM B 2061 vorgegeben sind.
- Estermann, Gunter
- § 108 Abs 1 Z 4 BVergG
- Mischkalkulation
- Ausschreibungswiderspruch
- UVS Vorarlberg, 08.11.2012, UVS-314-008/E4-2012, „Schweizer-Straße“
- Angebotsmangel
- Kalkulation nach ÖNORM B 2061
- Preisumlagerung
- Vergaberecht
- RPA 2013, 103
- § 129 Abs 1 Z 7 BVergG
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