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Heid, Stephan

BVA: Parlamentsumbau: Kostensteigerung und Terminverschiebung rechtfertigen Widerruf

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Die Frage, ob ein zwingender oder fakultativer Grund für den Widerruf einer Ausschreibung vorliegt, ist ausschließlich nach objektiven Kriterien zu lösen. Dabei ist der Prüfmaßstab ein „besonnener Auftraggeber in der konkreten Situation“.

Auch vom Auftraggeber selbst herbeigeführte Widerrufsgründe berechtigen zum Widerruf. Sie verwirken auch nicht durch Zeitablauf. Eine verschuldete Herbeiführung bzw verzögerte Geltendmachung von Widerrufsgründen kann allerdings Schadenersatzansprüche auslösen.

Eine Verdreifachung der Baukosten und die damit einhergehende Erhöhung des Generalplanerhonorars stellen ebenso einen objektive Widerrufsgrund dar wie die Verschiebung des Planungszeitraumes um vier Jahre.

  • Heid, Stephan
  • Grenzen des Verhandlungsverfahrens
  • § 140 BVergG
  • RPA 2013, 90
  • § 139 BVergG
  • BVA, 07.12.2012, N/0098-BVA/07/2012-26, „Umbau Parlament“
  • § 138 BVergG
  • Bekanntgabe des Widerrufs
  • Vergaberecht
  • zwingender bzw fakultativer Widerrufsgrund

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