


BVA: Zulässigkeit des Widerrufes bei Überschreitung der Kostenschätzung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- RPABand 2013
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 3598 Wörter, Seiten 93-98
20,00 €
inkl MwSt




-
Der Widerruf muss nicht auf schwerwiegenden Gründen basieren; sachliche Gründe sind ausreichend.
Die Überschreitung des Budgets stellt jedenfalls eine sachliche Rechtfertigung für einen Widerruf des Vergabeverfahrens dar.
Nur bei einer Gesamtrechtsnachfolge können die Umsätze des übernommenen Unternehmens zum Nachweis der Eignung herangezogen werden.
-
- Lehner, Beatrix
-
- § 70 BVergG
- Widerruf
- § 129 Abs 1 Z 2 BVergG
- § 69 Z 1 BVergG
- Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
- § 140 BVergG
- Ausschlussgründe
- Bestandsfestigkeit von Ausschreibungsbestimmungen
- § 139 BVergG
- BVA, 20.12.2012, N/0103-BVA/10/2012-34, „AP03 Fassade Neubau Technikzentrum WIFI St. Pölten“
- RPA 2013, 93
- § 74 BVergG
- § 68 Abs 1 Z 7 BVergG
- § 75 BVergG
- § 129 Abs 1 Z 1 BVergG
- Vergaberecht
- § 129 Abs 1 Z 7 BVergG
Der Widerruf muss nicht auf schwerwiegenden Gründen basieren; sachliche Gründe sind ausreichend.
Die Überschreitung des Budgets stellt jedenfalls eine sachliche Rechtfertigung für einen Widerruf des Vergabeverfahrens dar.
Nur bei einer Gesamtrechtsnachfolge können die Umsätze des übernommenen Unternehmens zum Nachweis der Eignung herangezogen werden.
- Lehner, Beatrix
- § 70 BVergG
- Widerruf
- § 129 Abs 1 Z 2 BVergG
- § 69 Z 1 BVergG
- Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
- § 140 BVergG
- Ausschlussgründe
- Bestandsfestigkeit von Ausschreibungsbestimmungen
- § 139 BVergG
- BVA, 20.12.2012, N/0103-BVA/10/2012-34, „AP03 Fassade Neubau Technikzentrum WIFI St. Pölten“
- RPA 2013, 93
- § 74 BVergG
- § 68 Abs 1 Z 7 BVergG
- § 75 BVergG
- § 129 Abs 1 Z 1 BVergG
- Vergaberecht
- § 129 Abs 1 Z 7 BVergG