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Heft 12, Dezember 2022, Band 70

Lurger, Brigitta/​Korp, Maximilian

Die bereits bei Einleitung des Vollstreckungsverfahrens erfolgte gerichtliche Überprüfung der Vertragsklauseln auf ihre Missbräuchlichkeit kann einer Verbraucherin nicht entgegengehalten werden, wenn in dem Urteil keine Bestäti...

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Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Äquivalenzgrundsatz – Effektivitätsgrundsatz – Hypothekenvollstreckungsverfahren – Missbräuchlichkeit der Klausel, mit der der Nominalverzugszinssatz festgelegt wird, und der Klausel über die vorzeitige Fälligstellung, die in dem Darlehensvertrag enthalten sind – Rechtskraft und Ausschlusswirkung – Verlust der Möglichkeit, die Missbräuchlichkeit einer Klausel des Vertrags vor einem Gericht geltend zu machen – Kontrollbefugnis von Amts wegen durch das nationale Gericht;

1. Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die in Anbetracht von Rechtskraft und Ausschlusswirkung weder dem Gericht erlauben, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens zu prüfen, noch dem Verbraucher erlauben, nach dem Ablauf der Einspruchsfrist die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln in diesem Verfahren oder einem späteren Erkenntnisverfahren geltend zu machen, wenn diese Klauseln bereits bei der Einleitung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens von Amts wegen von dem Gericht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin geprüft wurden, die gerichtliche Entscheidung, mit der die Zwangsvollstreckung aus der Hypothek gestattet wird, aber keine – selbst summarische – Begründung enthält, die diese Prüfung belegt, und in dieser Entscheidung nicht darauf hingewiesen wird, dass die Beurteilung, zu der das Gericht am Ende dieser Prüfung werden kann, wenn nicht fristgemäß Einspruch eingelegt wird.

2. Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die einem nationalen Gericht weder von Amts wegen noch auf Antrag des Verbrauchers erlauben, die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen, wenn die hypothekarische Sicherheit verwertet wurde, die mit einer Hypothek belastete Immobilie verkauft wurde und die Eigentumsrechte an der Immobilie auf einen Dritten übertragen wurden, sofern der Verbraucher, dessen Immobilie Gegenstand eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens war, seine Rechte in einem nachfolgenden Verfahren geltend machen kann, um gemäß dieser Richtlinie Ersatz für die finanziellen Folgen zu erlangen, die sich aus der Anwendung missbräuchlicher Klauseln ergeben.

  • Lurger, Brigitta
  • Korp, Maximilian
  • oeba-Slg 2022/124
  • EuGH, 17.05.2022, C-600/19, (Große Kammer) MA/Ibercaja Banco SA

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