Die Welt nach meinen Wünschen und Vorstellungen
- Originalsprache: Deutsch
- JURIDIKUMBand 2021
- thema: Rechtsvertretung, 4713 Wörter
- Seiten 256 -267
- https://doi.org/10.33196/juridikum202102025601
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Mit Inkrafttreten des 2.Erwachsenenschutz-Gesetzes am 1.Juli 2018 wurde das Recht der gesetzlichen Vertretung Volljähriger mit einer psychischen Erkrankung oder intellektuellen Beeinträchtigung grundlegend reformiert. Neben einer Neuregelung der bisherigen Sachwalterschaft wurden neue Rechtsinstitute eingeführt, welche die Selbstbestimmung der Betroffenen in den Mittelpunkt stellen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Reform das Ziel verfolgt, die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention innerstaatlich umzusetzen. Eine Beschränkung der Autonomie darf nur solange und insoweit erfolgen, als dies unvermeidlich ist. Der gesetzliche Vertreter wird in jedem Fall verpflichtet, die Wünsche der vertretenen Person nach Möglichkeit umzusetzen, selbst dann, wenn diese wider die Vernunft gerichtet sind. Maßgeblich für die Vertretungstätigkeit sind nicht (mehr) rein objektive Maßstäbe, sondern der Wille und die Vorstellungen der Betroffenen.
- Marlovits, Martin
- § 254 ABGB
- JURIDIKUM 2021, 256
- § 240 ABGB
- § 258 ABGB
- Sachwalterschaft
- Erwachsenenvertretung
- Behinderung
- § 239 ABGB
- 2.Erwachsenenschutz-Gesetz
- § 252 ABGB
- UN-Behindertenrechtskonvention
- § 241 ABGB
- Selbstbestimmung
- § 253 ABGB
- Art 12 UN-BRK
- Rechtsphilosophie und Politik
- § 242 ABGB
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