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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 2, April 2015, Band 2015

Vrbovszky, Sonja

Direktvergabe von Krankentransportleistungen an Freiwilligenorganisationen zulässig

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Die Art 49 AEUV und 56 AEUV stehen einer nationalen Regelung, nach der die Erbringung von dringenden Krankentransport- und Notfallkrankentransportdiensten vorrangig und im Wege der Direktvergabe ohne jegliche Bekanntmachung an die unter Vertrag genommenen Freiwilligenorganisationen zu vergeben ist, nicht entgegen, soweit der rechtliche und vertragliche Rahmen, in dem diese Organisationen tätig sind, tatsächlich zu dem sozialen Zweck und zu den Zielen der Solidarität und der Haushaltseffizienz beiträgt, auf denen diese Regelung beruht.

Dringende Krankentransport- und Notfallkrankentransportdienste fallen sowohl unter Anhang II Teil A Kategorie 2, und zwar unter dem Beförderungsaspekt dieser Dienste, als auch, im Hinblick auf ihre medizinischen Aspekte, unter Anhang II Teil B Kategorie 25 dieser Richtlinie.

Soweit der Wert des regionalen Rahmenabkommens höher ist als der in Art 7 der RL 2004/18 festgelegte Schwellenwert, kommen sämtliche in dieser Richtlinie enthaltenen Verfahrensvorschriften oder lediglich die in den Art 23 und 35 Abs 4 der RL vorgesehenen Verfahrensvorschriften zur Anwendung, und zwar je nachdem, ob der Wert der Transportdienstleistungen den Wert der medizinischen Dienstleistungen überschreitet oder nicht.

Falls der Wert des regionalen Rahmenabkommens höher ist als der in Art 7 der genannten Richtlinie festgelegte Schwellenwert und der Wert der Transportdienstleistungen den der medizinischen Dienstleistungen überschreitet, ist davon auszugehen, dass die RL 2004/18 einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegensteht, nach der die örtlichen Behörden die Erbringung dringender Krankentransport- und Notfallkrankentransportdienste vorrangig und im Wege der Direktvergabe ohne jegliche Bekanntmachung an die unter Vertrag genommenen Freiwilligenorganisationen vergeben.

Wird der genannte Schwellenwert nicht erreicht oder ist der Wert der medizinischen Dienstleistungen höher als der Wert der Transportdienstleistungen, kämen außer – im zuletzt genannten Fall – den Art 23 und 35 Abs 4 der Richtlinie 2004/18 nur die sich aus den Art 49 AEUV und 56 AEUV ergebenden allgemeinen Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung zur Anwendung.

Die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gelten jedoch für öffentliche Aufträge bei einem Sachverhalt, der mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist, nur dann, wenn an diesem Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht.

Was speziell Krankentransporte angeht, steht ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse nicht allein dadurch fest, dass mehrere in anderen Mitgliedstaaten ansässige Wirtschaftsteilnehmer bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde eingereicht und die fraglichen Aufträge einen hohen wirtschaftlichen Wert haben.

  • Vrbovszky, Sonja
  • Art 1 Abs 2 lit d RL 2004/18/EG
  • Kostenersatz
  • RPA 2015, 127
  • Krankentransporte
  • Art 49 AEUV
  • Gewinnerzielungsabsicht.
  • Wettbewerbsfreiheit
  • prioritäre Dienstleistung
  • Anh II Teil A RL 2004/18/EG
  • Entgeltlichkeit
  • Rahmenabkommen
  • EuGH, 11.12.2014, C-113/13, „ASL n. 5 „Spezzino“”
  • Art 56 AEUV
  • Direktvergabe ohne Bekanntmachung
  • nicht prioritäre Dienstleistung
  • Anh II Teil B RL 2004/18/EG
  • Vergaberecht
  • Dienstleistungsfreiheit
  • Art 22 RL 2004/18/EG.
  • grenzüberschreitendes Interesse
  • öffentlicher Auftrag
  • gemischter Dienstleistungsauftrag
  • Entgelt
  • vorrangige Betrauung von Freiwilligenorganisationen
  • Freiwilligenorganisationen

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