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Madl, Raimund

Nachprüfungsverfahren ruht erst nach rechtswirksamer Widerrufserklärung

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Der Widerruf wird nicht rechtswirksam erklärt, wenn zunächst nicht die Widerrufsentscheidung veröffentlicht und in weiterer Folge die Stillhaltefrist eingehalten wird. Vor Ablauf der Stillhaltefrist darf der Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht erklärt werden. Erst nach rechtswirksamer Widerrufserklärung tritt Ruhen des Nachprüfungsverfahrens ein.

Die Dauer der vorläufigen Maßnahme ist mit der Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu befristen, um der Zielsetzung der einstweiligen Verfügung, nämlich der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, Genüge zu tun.

  • Madl, Raimund
  • RPA 2015, 114
  • Stillhaltefrist
  • § 22 Abs 4 S.VKG
  • LVwG Salzburg, 20.01.2015, LVwG-17/89/3-2015, „Patientenmonitoringanlagen“
  • § 140 Abs 2 BVergG
  • § 138 BVergG
  • § 32 Abs 4 S.VKG
  • Vergaberecht
  • § 4 BVergG
  • Rechtswirksamkeit des Widerrufs.
  • § 22 Abs 1 S.VKG
  • Dauer der vorläufigen Maßnahmen
  • Ruhen des Nachprüfungsverfahrens

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