Kompetenz der Verwaltungsgerichte für einstweiligen Rechtsschutz im Revisionsverfahren vor dem VwGH
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 2015
- Judikatur, 2162 Wörter
- Seiten 100 -103
- https://doi.org/10.33196/rpa201502010001
20,00 €
inkl MwSt
Mit Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit wurden den Verwaltungsgerichten auch Aufgaben im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof übertragen.
Wenngleich es unionsrechtlich geboten sein kann eine einstweilige Anordnung zu treffen, so ist die Zuständigkeit im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.
Mangels entsprechender Zuständigkeitsregeln hat das Verwaltungsgericht als „sachnächstes“ Gericht bei der Prüfung und gegebenenfalls der Erlassung einstweiliger Anordnungen einzuschreiten.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung über Anträge auf Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren gründet sich auf unmittelbar anzuwendendes Unionsrecht, konkret auf Art 4 Abs 3 EUV.
Zu den Voraussetzung für die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes gehören die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung, die Dringlichkeit zur Verhinderung des Eintritts eines schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens und gegebenenfalls die Interessenabwägung.
Nachdem der Revisionswerber seinen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung ausdrücklich an den Verwaltungsgerichtshof richtete, so hatte dieser – als nicht offenkundig unzuständige Behörde – diesen Antrag wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
- Kluger, Nora
- VwGH, 29.10.2014, Ro 2014/04/0069, „Laborwartung“
- einstweiliger Rechtsschutz
- einstweilige Verfügung
- § 30 VwGG
- § 34 VwGG
- Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
- § 30a VwGG
- einstweilige Vorkehrung
- vorläufiger Rechtsschutz
- § 6 Abs 1 AVG
- Vorentscheidungsverfahren
- direkt anwendbares Unionsrecht
- Äquivalenzgrundsatz
- RPA 2015, 100
- Art 4 Abs 3 EUV
- Effektivitätsgrundsatz
- sachnächste Behörde
- Vergaberecht
- nicht offenkundige Unzuständigkeit.
- einstweilige Anordnung
- provisorischer Rechtsschutz
- zweifelhafte Zuständigkeit
- § 24 VwGG