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Durchführung der Feilbietung nach § 12 Abs 2 WEG 2002 nicht Zuständigkeit des Gerichtskommissärs
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 27
- Rechtsprechung, 1709 Wörter
- Seiten 80-81
- https://doi.org/10.33196/wobl201403008001
30,00 €
inkl MwStDas Verfahren über die freiwillige Feilbietung wurde in die NO aufgenommen und damit in die Kompetenz der Notare übertragen. Nach Art XII Abs 2 letzter Satz FRÄG bleiben jedoch Versteigerungen durch Gerichte oder Gebietskörperschaften sowie in Sondergesetzen vorgesehene Versteigerungen von der Neuregelung unberührt. Im Hinblick auf diese Gesetzesänderung ist die öffentliche Feilbietung nach § 12 Abs 2 WEG als eine in einem Sondergesetz vorgesehene Versteigerung nach den Regelungen der EO durchzuführen. Die Vornahme einer Versteigerung nach den Vorschriften der §§ 352 ff EO ist aber mit den sonst vom Gerichtskommissär wahrzunehmenden Agenden im Verlassenschaftsverfahren nicht vergleichbar; eine solche Feilbietung fällt daher nicht in die Zuständigkeit des Gerichtskommissärs.
- LG Linz, 15 R 506/12f
- Art XII Abs 2 letzter Satz FRÄG
- WOBL-Slg 2014/25
- § 353 EO
- BG Linz, 41 Nc 5/12m
- § 352 EO
- § 354 EO
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 24.10.2013, 6 Ob 92/13t
- § 1 Abs 1 GKG
- § 12 Abs 2 WEG
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