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Voraussetzungen für die Qualifikation eines Superädifikats als Geschäftsräumlichkeit

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Leichte Bauweise und eine nur relativ lockere Verbindung mit dem Boden indizieren die fehlende Belassungsabsicht. Ist aber die mangelnde Belassungsabsicht schon aufgrund der äußeren Beschaffenheit des Bauwerks naheliegend, ist trotz eines unbefristeten Grundnutzungsverhältnisses vom Vorliegen eines Superädifikats auszugehen, wenn der Zweck des Gebäudes (des Bauwerks) eine Entfernung vor Ablauf seiner Lebensdauer auch nur möglich erscheinen lässt.

Die analoge Anwendung des MRG auf zu Geschäftszwecken errichtete Superädifikate setzt das Vorhandensein einer „Geschäftsräumlichkeit“ iSd § 1 Abs 1 MRG voraus. Der Begriff der „Geschäftsräumlichkeit“ iSd § 1 Abs 1 MRG ist weit zu verstehen. Abzustellen ist auf den „normalen Sprachgebrauch“; unter „Geschäftsräumlichkeit“ ist ein dreidimensional abgeschlossenes, geschäftlichen Zwecken dienendes Gebilde zu verstehen. Die Beurteilung als „Raum“ erfordert keine allseitige Begrenzung, auch eine fünfflächige Begrenzung (einschließlich einer solchen nach oben) ist ausreichend (hier: verneint bei „Folientunnel“ eines Blumenhandels).

Die Zustimmung des Vermieters zum Mieterwechsel kann auch schlüssig erfolgen, dabei ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen. Auch die Kenntnis des Vermieters, dass ein Unternehmen als Sacheinlage in eine neu gegründete GmbH eingebracht wurde, lässt allein noch nicht den Schluss zu, er habe die Vertragsübernahme durch die GmbH akzeptiert. Die rechtliche Konsequenz aus dem Scheitern einer Vertragsübernahme ist ein „gespaltenes“ Mietverhältnis, bei dem der ursprüngliche Vertragspartner Bestandnehmer bleibt. Dieser bleibt aus dem Mietvertrag weiter berechtigt und verpflichtet; er ist für alle Klagen aus dem Mietverhältnis passiv legitimiert.

Für die Zeit der titellosen Benützung hat der Vermieter Anspruch auf Zahlung eines auf § 1041 ABGB gestützten Benützungsentgelts. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Bestandnehmer, der sich mit der Rückstellung im Verzug befindet, seinerseits einen messbaren Nutzen vom Bestandobjekt hat.

Mangels (analoger) Anwendbarkeit des MRG kommt ein Vorgehen nach § 33 Abs 2 und 3 MRG nicht in Betracht.

  • § 38 UGB
  • § 1 Abs 1 MRG
  • LG Klagenfurt, 1 R 231/11g
  • § 435 ABGB
  • § 6 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 29.08.2013, 2 Ob 164/12z
  • § 1109 ABGB
  • WOBL-Slg 2014/21
  • § 33 Abs 2 MRG
  • BG Klagenfurt, 14 C 260/07w

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