Effektiver Rechtsschutz bei Folgeanträgen?
- Originalsprache: Deutsch
- JURIDIKUMBand 2018
- recht & gesellschaft, 4261 Wörter
- Seiten 164 -174
- https://doi.org/10.33196/juridikum201802016401
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Nach § 12a Abs 1 AsylG kommt Personen, die einen Folgeantrag auf internationalen Schutz nach einer zurückweisenden E stellen, ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zu. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn exzeptionelle Umstände vorliegen. Eine bescheidmäßige E des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den (Nicht-)Bestand des faktischen Abschiebeschutzes ist ebenso wenig gesetzlich vorgesehen, wie ein Rechtsmittel gegen die diesbezügliche Beurteilung der Behörde. Im Folgenden wird diese Regelung auf ihre Verfassungs- und Unionsrechtskonformität untersucht. Dabei wird das Augenmerk auf dem Recht auf einen wirksamen/effektiven Rechtsbehelf nach Art 13 EMRK und Art 47 GRC liegen. Argumentiert wird, dass § 12a Abs 1 AsylG verfassungs- und unionsrechtswidrig ist, weil kein effektives Rechtsmittel verfügbar ist. Abschließend wird auf Möglichkeiten der Novellierung der Bestimmung eingegangen.
- Fux , Jakob
- Folgeantrag
- JURIDIKUM 2018, 164
- § 68 AVG
- effektives Rechtsmittel
- Art 13 EMRK
- § 12a Abs 1 AsylG
- § 4a AsylG
- wirksame Beschwerde
- Rechtsschutz
- Art 3 EMRK
- Unzuständigkeit
- GRC
- Art 8 EMRK
- EMRK
- Menschenrechte
- Zurückweisung
- faktischer Abschiebeschutz
- Asyl
- § 5 AsylG
- § 12 AsylG
- Art 47 GRC
- Dublin-III-VO
- Rechtsphilosophie und Politik
- Art 4 GRC
- Art 7 GRC
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