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Fux , Jakob

Effektiver Rechtsschutz bei Folgeanträgen?

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Nach § 12a Abs 1 AsylG kommt Personen, die einen Folgeantrag auf internationalen Schutz nach einer zurückweisenden E stellen, ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zu. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn exzeptionelle Umstände vorliegen. Eine bescheidmäßige E des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den (Nicht-)Bestand des faktischen Abschiebeschutzes ist ebenso wenig gesetzlich vorgesehen, wie ein Rechtsmittel gegen die diesbezügliche Beurteilung der Behörde. Im Folgenden wird diese Regelung auf ihre Verfassungs- und Unionsrechtskonformität untersucht. Dabei wird das Augenmerk auf dem Recht auf einen wirksamen/effektiven Rechtsbehelf nach Art 13 EMRK und Art 47 GRC liegen. Argumentiert wird, dass § 12a Abs 1 AsylG verfassungs- und unionsrechtswidrig ist, weil kein effektives Rechtsmittel verfügbar ist. Abschließend wird auf Möglichkeiten der Novellierung der Bestimmung eingegangen.

  • Fux , Jakob
  • Folgeantrag
  • JURIDIKUM 2018, 164
  • § 68 AVG
  • effektives Rechtsmittel
  • Art 13 EMRK
  • § 12a Abs 1 AsylG
  • § 4a AsylG
  • wirksame Beschwerde
  • Rechtsschutz
  • Art 3 EMRK
  • Unzuständigkeit
  • GRC
  • Art 8 EMRK
  • EMRK
  • Menschenrechte
  • Zurückweisung
  • faktischer Abschiebeschutz
  • Asyl
  • § 5 AsylG
  • § 12 AsylG
  • Art 47 GRC
  • Dublin-III-VO
  • Rechtsphilosophie und Politik
  • Art 4 GRC
  • Art 7 GRC

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