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Eine Nachstiftung bedarf als zweiseitig verbindlicher Vertrag der Annahme durch die Privatstiftung

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Eine Zustiftung im Sinn des § 3 Abs 4 PSG setzt als zweiseitig verbindlicher Vertrag die Zustimmung der Privatstiftung voraus.

Nach der Errichtung einer Privatstiftung bis zu deren Entstehen durch Eintragung ins Firmenbuch existiert eine rechtsfähige Vorstiftung, der auch Vermögen zugewendet werden kann und für die die Stiftungsorgane handeln können.

  • ZFS 2016, 77
  • Vorstiftung
  • Stiftungen
  • § 3 Abs 4 PSG
  • Privatstiftung
  • Nachstiftung
  • Widmung
  • OGH, 30.03.2016, 4 Ob 18/16z
  • Zustiftung
  • § 4 PSG

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