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Zur Errichtung einer Substiftung bei entsprechender Deckung im Stiftungszweck der Mutterstiftung

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Bei Verzicht auf das Widerrufsrecht oder bei Fehlen eines Widerrufsrechts sind nach herrschender Auffassung auch widerrufsgleiche Änderungen unzulässig. Die Aufnahme eines Widerrufsrechts durch Ausübung des Änderungsrechts ist unzulässig.

Die Errichtung einer Substiftung bei entsprechender Deckung im Stiftungszweck der Mutterstiftung stellt grundsätzlich keine widerrufsgleiche Änderung dar.

  • Widerruf
  • Stiftungen
  • Substiftung
  • § 33 PSG
  • Auflösung
  • § 35 PSG
  • Privatstiftung
  • ZFS 2016, 71
  • Stiftungszweck
  • OGH, 23.02.2016, 6 Ob 237/15v
  • § 39 Abs 2 Z 2 PSG

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