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Heft 6, Dezember 2013, Band 2013
„Einrichtung des öffentlichen Rechts“ revisited
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2013
- Entscheidungsbesprechung, 3057 Wörter
- Seiten 325-329
- https://doi.org/10.33196/rpa201306032501
20,00 €
inkl MwStDer EuGH spricht in seinem Urteil Ärztekammer Westfalen-Lippe (abgedruckt auf S 365 in diesem Heft) erstmalig aus, dass bei einer durch Gesetz zugestandenen „ausreichenden Autonomie“ einer Kammer das in Art 1 Abs 9 UAbs 2 lit c RL 2004/18/EG verankerte Kriterium der überwiegenden staatlichen Finanzierung nicht erfüllt ist. Diese „ausreichende Autonomie“ bezieht sich auf die Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlage der betroffenen Einrichtung: Ausschlaggebend ist die rechtliche Ausgestaltung der Festsetzung und Erhebung der Beiträge, die die Einrichtung von den Mitgliedern einheben darf und mit denen sie sich überwiegend finanziert. Auch ist wesentlich, ob eine Regelung des Umfangs und der Modalitäten der Tätigkeiten getroffen wird, die die Einrichtung von Gesetzes wegen zu erfüllen hat und die sie mit diesen Beiträgen finanziert.
Weiterhin ist laut EuGH das dazu alternative Leitungskriterium der lit c nicht nur deshalb erfüllt, weil die Entscheidung über die Höhe der Beiträge einer Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde bedarf.
- Helmreich, Michaela
- RPA 2013, 325
- Vergaberecht
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