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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 6, Dezember 2013, Band 2013

Reisner, Hubert

EuGH: Sind Kammern noch öffentliche Auftraggeber?

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Im Licht der Ziele zu verhindern, dass sich eine öffentliche Stelle bei der Vergabe von Aufträgen von anderen als wirtschaftlichen Kriterien leiten lässt und einheimische Bieter oder Bewerber bevorzugt, ist jedes der Kriterien für die Beherrschung durch eine öffentliche Stelle funktionell auszulegen, dh unabhängig von den formellen Modalitäten seiner Anwendung, und muss so verstanden werden, dass es eine enge Verbindung mit öffentlichen Stellen schafft.

Da die überwiegende Finanzierung durch die öffentlichen Stellen funktionell auszulegen ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass das Kriterium der überwiegenden Finanzierung durch die öffentlichen Stellen auch eine mittelbare Finanzierungsweise einschließt.

Eine den Kriterien für die Beherrschung durch andere öffentliche Auftraggeber genügende Finanzierung kann auch darin bestehen, dass sich Einrichtungen wie die gesetzlichen Sozialversicherungskassen durch die von ihren Mitgliedern oder für diese entrichteten Beiträge, denen keine spezifische Gegenleistung gegenübersteht, finanzieren, wenn die Mitgliedschaft in einer solchen Kasse und die Zahlung dieser Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, wenn der Beitragssatz zwar formal von den Kassen selbst festgelegt wird, aber zum einen rechtlich vorgegeben ist, wobei das Gesetz die von den Kassen erbrachten Leistungen und die damit verbundenen Ausgaben festlegt und den Kassen untersagt, ihre Aufgaben mit Gewinnerzielungsabsicht wahrzunehmen, und zum anderen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf, und sofern die Beiträge aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zwangsweise eingezogen werden

Eine nachträgliche Kontrolle erfüllt das Kriterium der Beherrschung durch öffentliche Stellen grundsätzlich nicht, da eine solche Kontrolle es den öffentlichen Stellen nicht erlaubt, die Entscheidungen der betreffenden Einrichtung im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beeinflussen.

Art 1 Abs 9 UA 2 lit c RL 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass eine Einrichtung wie eine berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts weder das Kriterium der überwiegenden Finanzierung durch die öffentlichen Stellen erfüllt, wenn sich diese Einrichtung überwiegend durch Beiträge ihrer Mitglieder finanziert, zu deren Festsetzung und Erhebung sie durch ein Gesetz ermächtigt wird, das nicht den Umfang und die Modalitäten der Tätigkeiten regelt, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, die mit diesen Beiträgen finanziert werden sollen, ausübt, noch das Kriterium der Aufsicht öffentlicher Stellen über ihre Leitung allein deshalb erfüllt, weil die Entscheidung, mit der sie die Höhe der Beiträge festsetzt, der Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde bedarf.

  • Reisner, Hubert
  • Interessenvertretung
  • EuGH, 12.09.2013, C-526/11, „IVD“
  • RPA 2013, 368
  • Öffentlicher Auftraggeber
  • Kammer
  • Kontrolle durch den Staat
  • Vergaberecht
  • Selbstverwaltung
  • Art 1 Abs 9 UA 2 RL 204/18/EG

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