Erstreckt sich die Rechtskraftwirkung eines unwidersprochenen Zahlungsbefehls implizit auch auf den ihm zugrundeliegenden Verbrauchervertrag und sind dessen Vertragsklauseln im Titelverfahren keiner ausdrücklichen gerichtlichen...
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 70
- Entscheidungen des EuGH, 5200 Wörter
- Seiten 852 -858
- https://doi.org/10.47782/oeba202211085201
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Vorlage zur Vorabentscheidung – RL 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Äquivalenzgrundsatz – Effektivitätsgrundsatz – Verfahren zum Erlass eines Mahnbescheids und eines Pfändungsbeschlusses gegenüber Dritten – Die Gültigkeit der Klauseln des Vollstreckungstitels implizit erfassende Rechtskraft – Befugnis des Vollstreckungsgerichts, die etwaige Missbräuchlichkeit einer Klausel von Amts wegen zu prüfen
Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der, wenn ein von einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers erlassener Mahnbescheid vom Schuldner nicht mit einem Widerspruch angefochten worden ist, später das Vollstreckungsgericht die diesem Mahnbescheid zugrunde liegenden Vertragsklauseln nicht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin überprüfen darf, weil die Rechtskraft dieses Mahnbescheids implizit die Gültigkeit dieser Klauseln umfasst, wodurch eine Prüfung von deren Gültigkeit ausgeschlossen wird. Dass dem Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mahnbescheid unanfechtbar geworden ist, nicht bewusst war, dass er als „Verbraucher“ iS dieser RL eingestuft werden konnte, ist insoweit unerheblich.
- oeba-Slg 2022/123
- EuGH, 17.05.2022, C-693/19C-831/19, (Große Kammer) SPV Project 1503 Srl, Dobank SpA/ YB (C-693/19) und Banco di Desio e della Brianza SpA ua/ YX, ZW (C-831/19)
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