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Journal für Strafrecht

Heft 4, Juli 2015, Band 2015

Nimmervoll, Rainer

Gefährlichkeitsprognose nach § 21 StGB ; Tatbegehungsgefahr gem § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO bei vorläufiger Anhaltung Fremdgefährdung iS des § 429 Abs 4 StPO verlangt schwere Tatfolgen

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Zur Gefährlichkeitsprognose iSd § 21 StGB genügt die bloß hypothetisch-abstrakte Besorgnis einer (durch die höhergradige seelische Abartigkeit des Betroffenen bedingten) Tatwiederholung nicht. Eine solche Besorgnis muss vielmehr zu einer real-konkreten Befürchtung verdichtet sein, also mit so hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass bei realistischer Betrachtung mit ihrer Aktualität als naheliegend zu rechnen ist. Eine bloß abstrakt-hypothetische Möglichkeit genügt insoweit ebenso wenig wie eine bloß geringe Wahrscheinlichkeit. Nicht ausreichend ist insoweit eine hohe Wahrscheinlichkeit abermaliger aggressiver Vorgangsweisen des Betroffenen, vielmehr wird vom Gesetz eine gesteigerte Befürchtung im Sinn einer hohen Wahrscheinlichkeit der Verursachung schwerer Tatfolgen verlangt.

Auch der Anhaltegrund der Fremdgefährdung (§ 429 Abs 4 erster Satz dritter Fall StPO) verlangt die Befürchtung, der Betroffene werde eine Tat mit schweren Folgen iSd § 21 Abs 1 StGB begehen.

Der für die Prognose iSd § 21 StGB maßgebliche Begriff der strafbaren Handlung mit schweren Folgen richtet sich nach der Persönlichkeit des Rechtsbrechers, seinem Zustand im Entscheidungszeitpunkt und der Art der Anlasstaten, deren konkrete Umstände daher jedenfalls Berücksichtigung zu finden haben. Dessen Bedeutungsinhalt deckt sich mit jenem des § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO. Es sind daher nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zu berücksichtigen, also Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für das einzelne Tatopfer als auch für die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen.

Ein aggressiv-gewalttätiger Widerstand und nicht weiter qualifizierte (anders bei der Drohung mit dem Tode) gefährliche Drohungen gegen ihre Aufgaben vollziehende oder ihre Amtspflichten erfüllende Beamte, insb strafbare Handlungen nach §§ 269, 84 Abs 2 Z 4 StGB entsprechen nicht per se einer Tat mit schweren Folgen, und zwar auch dann nicht, wenn daraus bloß leichte Verletzungen resultieren.

  • Nimmervoll, Rainer
  • § 269 Abs 1 StGB
  • § 107 Abs 1 StGB
  • JST-Slg 2015/45
  • § 429 Abs 1 StPO
  • § 84 Abs 2 Z 4 StGB
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 21 StGB
  • § 429 Abs 4 StPO
  • OGH, 23.09.2014, 12 Os 116/14x

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