Zur örtlichen Zuständigkeit für ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verhetzung auf einer Website
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 2015
- Judikatur, 405 Wörter
- Seiten 379 -380
- https://doi.org/10.33196/jst201504037902
20,00 €
inkl MwSt
Die im strafrechtliche Bestimmungen regelnden Fünften Abschnitt des Mediengesetzes enthaltene Bestimmung des § 40 Abs 1 (erster Satz) MedienG sieht als lex specialis gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 25 StPO eine Sonderregelung der örtlichen Zuständigkeit für das Ermittlungsverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes vor (vgl
Medieninhaltsdelikt ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs 1 Z 12 MedienG eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht. Eine Website ist als ein Medium, das auf elektronischem Wege abrufbar ist, nach § 1 Abs 1 Z 5a lit b MedienG ein periodisches elektronisches Medium.
Das Erfordernis einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG) meint nicht eine auf eine derartige Publizität gerichtete Absicht (§ 5 Abs 2 StGB), sondern vielmehr die inhaltliche Ausrichtung der – für Medieninhaltsdelikte stets essentiellen – Äußerung an einen größeren Personenkreis (vgl
Demzufolge ist nach der ausdrücklich für Ermittlungsverfahren (vgl § 91 Abs 1 StPO) wegen eines Medieninhaltsdeliktes (vgl ErläutRV zur Mediengesetznovelle 2005 [BGBl I 2005/49] 784 BlgNR 22. GP 26; Heindl, aaO § 40 Rz 1) geltenden Bestimmung des § 40 Abs 1 (erster Satz) MedienG die Staatsanwaltschaft örtlich zuständig, in deren Sprengel der Medieninhaber seinen Wohnsitz, seinen Aufenthalt oder seinen Sitz hat. Medieninhaber einer Website ist der für deren inhaltliche Gestaltung Letztverantwortliche (§ 1 Abs 1 Z 8 lit d MedienG; RIS-Justiz RS0125859), bei moderierten Diskussionsforen im Internet mithin derjenige, der – etwa als Betreiber einer Facebook-Seite – die Auswahl der Diskussionsbeiträge besorgt (vgl Noll, aaO § 1 Rz 30 mwN).
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2015/4
- § 40 Abs 1 MedienG
- § 283 StGB
- Rechtssatz der Generalprokuratur, Gw 95/15a
Weitere Artikel aus diesem Heft