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Zur örtlichen Zuständigkeit für ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verhetzung auf einer Website

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Die im strafrechtliche Bestimmungen regelnden Fünften Abschnitt des Mediengesetzes enthaltene Bestimmung des § 40 Abs 1 (erster Satz) MedienG sieht als lex specialis gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 25 StPO eine Sonderregelung der örtlichen Zuständigkeit für das Ermittlungsverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes vor (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 25 Rz 18; Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Praxiskommentar MedienG3 § 40 Rz 2).

Medieninhaltsdelikt ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs 1 Z 12 MedienG eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht. Eine Website ist als ein Medium, das auf elektronischem Wege abrufbar ist, nach § 1 Abs 1 Z 5a lit b MedienG ein periodisches elektronisches Medium.

Das Erfordernis einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG) meint nicht eine auf eine derartige Publizität gerichtete Absicht (§ 5 Abs 2 StGB), sondern vielmehr die inhaltliche Ausrichtung der – für Medieninhaltsdelikte stets essentiellen – Äußerung an einen größeren Personenkreis (vgl Heindl, aaO § 28 Rz 2, 5). Solcherart stellt auch eine in einem Einzelkommentar in einem Diskussionsforum auf einer Website geäußerte Verhetzung (§ 283 StGB) ein Medieninhaltsdelikt dar (vgl Rami in WK2 MedienG § 1 Rz 76 mwN; Heindl, aaO § 28 Rz 5; Noll in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Praxiskommentar MedienG3 § 1 Rz 45 mwN). Ein von der überwiegenden Lehre und einem Teil der Rechtsprechung für die Verwirklichung eines Medieninhaltsdeliktes geforderter auch auf die Begehungsform „durch den Inhalt eines Mediums“ gerichteter Tätervorsatz (vgl jeweils mwN Heindl, aaO § 28 Rz 4; Rami, aaO § 1 Rz 72) erfordert (nach dem allgemeinen Grundsatz des § 5 Abs 1 StGB) nicht die Vorsatzform der Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB), sondern lässt Eventualvorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) genügen.

Demzufolge ist nach der ausdrücklich für Ermittlungsverfahren (vgl § 91 Abs 1 StPO) wegen eines Medieninhaltsdeliktes (vgl ErläutRV zur Mediengesetznovelle 2005 [BGBl I 2005/49] 784 BlgNR 22. GP 26; Heindl, aaO § 40 Rz 1) geltenden Bestimmung des § 40 Abs 1 (erster Satz) MedienG die Staatsanwaltschaft örtlich zuständig, in deren Sprengel der Medieninhaber seinen Wohnsitz, seinen Aufenthalt oder seinen Sitz hat. Medieninhaber einer Website ist der für deren inhaltliche Gestaltung Letztverantwortliche (§ 1 Abs 1 Z 8 lit d MedienG; RIS-Justiz RS0125859), bei moderierten Diskussionsforen im Internet mithin derjenige, der – etwa als Betreiber einer Facebook-Seite – die Auswahl der Diskussionsbeiträge besorgt (vgl Noll, aaO § 1 Rz 30 mwN).

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2015/4
  • § 40 Abs 1 MedienG
  • § 283 StGB
  • Rechtssatz der Generalprokuratur, Gw 95/15a

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