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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 2, April 2023, Band 22

Bergmann, Sebastian

Gruppenbesteuerung: Keine Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 26c Z 47 KStG bei einer umgründungsbedingt entstandenen Firmenwertabschreibung!

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Entscheidend für den Erhalt der noch offenen Fünfzehntelabschreibungen für vor dem 1. März 2014 erfolgte Beteiligungserwerbe ist, dass „sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim Erwerb der Beteiligung auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte“. Eine solche tatbestandsmäßig erforderliche Beeinflussung des Kaufpreises setzt sohin voraus, dass ein Erwerber der Beteiligung zweifelsfrei von der Berechtigung zur Firmenwertabschreibung ausgehen konnte, zumal er nur in einem solchen Fall „den steuerlichen Vorteil in seine Kaufpreiskalkulation einbeziehen wird“. Der Vertrauensschutztatbestand soll sohin immer dann zur Anwendung kommen, wenn ein wirtschaftlich denkender Erwerber in der Aussicht auf den steuerlichen Vorteil aus der Firmenwertabschreibung so disponiert hat, dass er den daraus erwachsenden steuerlichen Vorteil in seinen Überlegungen zur Kalkulation der Gegenleistung mitberücksichtigt. Ein konkreter kalkulatorischer Nachweis der genauen rechnerischen Auswirkung auf die Gegenleistung ist nach dem abstrakt formulierten Gesetzestext nicht erforderlich. Allerdings hat der Beteiligungserwerber, der eine Firmenwertabschreibung fortführen möchte, im Zweifelsfall sehr wohl darzulegen, dass bzw. inwiefern die Firmenwertabschreibung bei seiner Kaufpreiskalkulation überhaupt eine wertbeeinflussende Rolle habe spielen können.

Die Bewertung der eingebrachten Anteile erfolgte gemäß § 17 Abs 2 Z 1 UmgrStG unter Ansatz des gemeinen Wertes. Dieser Wert ist unabhängig von der Identität des Erwerbers und wird durch eine der aufnehmenden Gesellschaft nach dem Erwerb gegebenenfalls zustehende Firmenwertabschreibung nicht beeinflusst.

Die Aufwertungseinbringung des § 17 Abs 2 Z 1 UmgrStG dient in erster Linie dem Zweck, bis zur Einbringung entstandene stille Reserven von bisher nicht steuerverstrickten Kapitalanteilen nicht in die Steuerpflicht einzubeziehen. Es kann bereits vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Aufwertung im Hinblick auf eine vom Erwerber geltend zu machende Firmenwertabschreibung erfolgt ist. Zudem ist § 26c Z 47 KStG zweifelsfrei dahingehend zu interpretieren, dass ausschließlich auf die Sicht des Erwerbers der Beteiligung abzustellen ist, der die Beteiligung in sein Betriebsvermögen erwirbt und die Firmenwertabschreibung bei seiner steuerlichen Gewinnermittlung abgezogen wissen will. Da ausschließlich die Sicht des Erwerbers maßgeblich ist, könnten auch allfällige nachteilige Steuerfolgen bei der übertragenden Gesellschaft keinen Vertrauensschutztatbestand auslösen.

  • Bergmann, Sebastian
  • Gruppenbesteuerung
  • § 9 Abs 7 KStG
  • Beweiserleichterungen
  • Vertrauensschutz
  • § 26c Z 47 KStG
  • Gesellschaftsrecht
  • Einbringung
  • GES 2023, 93
  • Firmenwertabschreibung
  • Umgründung
  • VwGH, 17.11.2022, Ro 2022/15/0023

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