Vertretung einer gelöschten GmbH: Nachtragsliquidator vs Verfahrenskurator, Prozesskurator, Abwesenheitskurator
- Originalsprache: Deutsch
- GESBand 22
- Judikatur, 2493 Wörter
- Seiten 77 -80
- https://doi.org/10.33196/ges202302007701
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§ 5 AußStrG bietet keine Grundlage dafür, dass das Verfahrensgericht für eine im Firmenbuch gelöschte GmbH, die aufgrund bestehenden Aktivvermögens rechts- und parteifähig ist und zu deren Gunsten – aufgrund eines Prätendentenstreits – eine Hinterlegung nach § 1425 ABGB erfolgen soll, selbst einen Verfahrenskurator bestellt.
Vielmehr hat das Gericht gemäß § 5 Abs 2 Z 2 lit d AußStrG dadurch für die Vertretung durch einen gesetzlichen Vertreter zu sorgen, dass es dem Erleger aufträgt, die Bestellung eines Nachtragsliquidators beim Firmenbuchgericht zu beantragen.
- § 116 ZPO
- Abwesenheitskurator
- Verfahrenskurator
- GES 2023, 77
- § 5 AußStrG
- § 8 ZPO
- § 93 Abs 5 GmbHG
- GmbH
- § 40 Abs 4 FBG
- Notgeschäftsführer
- Gesellschaftsrecht
- § 15a GmbHG
- Prozesskurator
- OGH, 27.01.2023, 1 Ob 242/22b
- § 1425 ABGB
- Hinterlegung
- Nachtragsliquidator
- § 277 ABGB