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Höhe und Verjährung von Vergütungszinsen

Autor

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian
eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 68
Inhalt:
Rechtsprechung des OGH
Umfang:
2313 Wörter, Seiten 504-507

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§§ 877 1000, 1333, 1480, 1487, 1489 ABGB. Der Bereicherungsschuldner hat, auch wenn er redlich ist, die mit dem gesetzlichen Zinssatz pauschalierte Nutzung eines von ihm zu erstattenden Geldbetrags unabhängig vom Eintritt des Verzugs herauszugeben („Vergütungszinsen“). Der diesbezügliche Anspruch des Bereicherungsgläubigers verjährt in drei Jahren ab der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung, dh auch dann, wenn der Gläubiger in Unkenntnis seines Bereicherungsanspruchs ist.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • OGH, 24.04.2020, 7 Ob 10/20a
  • oeba-Slg 2020/2681

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