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Hauser

Hre 136: Inhaltliche Anforderungen an einen Bescheid der Akkreditierungsbehörde

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Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einrichtung von Fachhochschul-Studiengängen ist ua die an der Übereinstimmung der Bildungsziele zu messende Gleichwertigkeit jener Ausbildungen und Prüfungen, die die Absolvent/inn/en der jeweiligen Bildungseinrichtung nach dem für das betreffende Fach geltenden Studienplan abgelegt haben, mit jenen Prüfungen, die der Studienplan und die Prüfungsordnung für das entsprechende „Regelstudium“ des betreffenden Faches an der Fachhochschule vorsehen.

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides, der über den Antrag auf Anerkennung eines Fachhochschul-Studienganges ergeht, können jene Begründungsanforderungen herangezogen werden, die der VwGH im Zusammenhang mit Entscheidungen von Universitätsorganen über die Anerkennung von Prüfungen im Einzelfall und die Beurteilung von Facheinschlägigkeit und Gleichwertigkeit im Zusammenhang mit der Zulassung von Studien entwickelt hat.

Ein Akkreditierungsbescheid, dessen Begründung in der weder konkretisierten noch auf die Umstände des vorliegenden Falles überhaupt nicht eingehenden Behauptung besteht, es sei mit den grundlegenden Zielen für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen, einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung auf Hochschulniveau zu dienen, eine praxisbezogene Ausbildung zu gewährleisten und bestimmte Fähigkeiten zu vermitteln, nicht vereinbar, das Studium durch Anrechnung von Vorkenntnissen weit über die Hälfte zu verkürzen, wird den inhaltlichen Anforderungen an einen Bescheid in keiner Weise gerecht.

  • Hauser
  • VwGH, 25.04.2013, 2009/10/0223
  • § 12 Abs 2 FHStG aF
  • § 13 Abs 1 FHStG aF
  • NHZ 2013, 139
  • § 6 Abs 2 Z 1 FHStG aF
  • § 6 Abs 1 FHStG aF

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