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Huber/​Huber, Stefan

Hre 142: Den Universitäten kann die Zuständigkeit zur Einhebung von Studienbeiträgen nicht durch Gesetz übertragen werden.

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Die rückwirkende Hebung von Satzungsbestimmungen in den Gesetzesrang, mit denen einzelne Universitäten Studienbeiträge einhoben, ist weder im Lichte des Vertrauensschutzes noch im Hinblick auf Publizitätsvorschriften zu beanstanden.

Es ist gleichheitswidrig, wenn Studierende einzelner Universitäten – ohne Unterscheidung nach dem Typus der Universität oder speziellen Aufgaben – Studienbeiträge entrichten müssen, Studierende an ähnlichen Universitäten aber nicht.

Die Universitäten sind nicht befugt, autonom Studienbeiträge einzuheben. Dies fällt hinsichtlich der öffentlichen Universitäten in den Aufgabenbereich des Bundes.

  • Huber
  • Huber, Stefan
  • Art 18 B-VG
  • Art 81c B-VG
  • VfGH, 29.06.2013, V 32/2013-18V 33/2013-18V 34/2013-18V 35/2013-18V 36/2013-18
  • § 143 UG
  • VfGH, 29.06.2013, G 35/2013/18G 36/2013/18G 37/2013/18G 38/2013/18G 39/2013/18G 40/2013/18
  • NHZ 2013, 155

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