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Huber

Hre 137: Begründungspflicht bei Abweisung von Habilitationsansuchen

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Die (teilweise) Verwendung der englischen Sprache in Bescheiden über Habilitationsanträge ist zulässig.

Sachkundige Mitglieder einer Habilitationskommission dürfen eigenes Fachwissen in die Beurteilung einfließen lassen.

Habilitationskommissionen müssen im Einzelnen klar darlegen, wie sie Beweismittel (Gutachten) würdigen und weshalb sie einem Gutachten den Vorzug vor anderen Gutachten geben.

  • Huber
  • NHZ 2013, 141
  • VwGH, 25.04.2013, 2012/10/0043
  • Art 8 B-VG
  • § 108 UG

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