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Schweighofer/​Schweighofer, Christian

Hre 138: Fortbildungskosten eines Vizerektors einer Pädagogischen Hochschule abzugsfähig

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Gemäß § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl I 180/2004 zählen Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, zu den Werbungskosten.

Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich.

Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können.

Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung kann dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann gelten, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende Schulung erforderlich ist (vgl auch VwGH 29.3.2012, 2009/15/0197).

Im gegebenen Zusammenhang ist allerdings die Sachverhaltsfeststellung von entscheidender Bedeutung, wonach es zu den beruflichen Aufgaben des Mitbeteiligten gehört hat, sich um neue pädagogische Entwicklungen zu kümmern, um sie gegebenenfalls in das Lehrveranstaltungsangebot der Hochschule zu integrieren. Der Mitbeteiligte hatte daher mögliche alternative pädagogische Ansätze für eine (ergänzende) Aus- und Fortbildung von Lehrerinnen und Lehrern zu beobachten.

Bei diesem Sachverhalt, wonach der Besuch der Kurse im Hinblick auf die beruflichen Aufgaben des Mitbeteiligten im Bereich der Mitwirkung an der Gestaltung des Lehrveranstaltungsprogrammes einer pädagogischen Hochschule zweckdienlich, ja erforderlich gewesen ist, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt hat.

Aufwendungen für Fachliteratur sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie ausschließlich in Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen (vgl auch VwGH 29.1. 2004, 2000/15/0009).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde sohin einen klaren Zusammenhang zwischen dem Fachbuch und der beruflichen Tätigkeit des Mitbeteiligten aufgezeigt. Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde bekämpft das Finanzamt nicht. Solcherart ist es aber nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht die Anschaffungskosten des Fachbuches von 39,10 EUR als Werbungskosten anerkannt hat.

  • Schweighofer
  • Schweighofer, Christian
  • VwGH, 25.04.2013, 2010/15/0019
  • § 16 Abs 1 Z 10 EStG
  • NHZ 2013, 143

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