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Hauser

Hre 158: Dissertations-Plagiat

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Der VwGH ist nicht dazu berechtigt, eine Beweiswürdigung einer (akademischen) Behörde, bei welcher keine Widersprüche zu den allgemeinen Denkgesetzen vorliegen und welche auf einem genügend erhobenen Sachverhalt beruht, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, dh diese mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre.

Insb kann es nicht als unschlüssig angesehen werden, den Umstand, dass das plagiierte Werk nicht ein einziges Mal bezüglich der Seitenzahlen richtig zitiert wurde, als Indiz für eine Verschleierungsabsicht der Dissertantin anzusehen.

  • Hauser
  • § 74 Abs 2 UG
  • VwGH, 27.05.2014, 2011/10/0187
  • NHZ 2014, 150
  • § 74 Abs 1 UG

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