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Heft 4, Dezember 2014, Band 2

Schweighofer

Hre 159: Antrag auf Wiedereinsetzung bei falscher Rechtsmittelbelehrung durch den Vizerektor

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Das Auskunftspflichtgesetz regelt die Frage der Berufung gegen einen Bescheid, mit dem die begehrte Auskunft verweigert wird, nicht ausdrücklich, sondern knüpft – bei der allgemeinen Auskunftspflicht nach Art 20 Abs 4 B-VG, die durch das Auskunftspflichtgesetz näher ausgeführt wird, handelt es sich um eine eigenständige Materie – hinsichtlich der Behördenzuständigkeiten und Instanzenzüge an organisatorische Kriterien an.

Der Vizerektor ist Teil des Rektorats als oberstes Leitungsorgan der Universität, dem gemäß § 22 Abs 6 UG 2002 in der Geschäftsordnung des Rektorats Aufgaben zur eigenen Erledigung übertragen werden können.

Die Leitungsorgane der Universität stehen nach dem UG 2002 in keinem Über- oder Unterordnungsverhältnis zueinander.

Lediglich in Angelegenheiten des Studienrechts sah das UG 2002 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung BGBl I 81/2009 einen administrativen Instanzenzug an den Senat vor (§ 46 Abs 2 UG 2002).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellt die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung ein unvorhergesehenes Ereignis dar. Das Vertrauen auf die Richtigkeit der bekanntgegebenen Rechtsmittelbelehrung kann demnach der Partei nicht als Verschulden angelastet werden.

Da es sich bei der Erledigung eines Auskunftsbegehrens nach dem Auskunftspflichtgesetz um eine eigenständige, von jener Materie, auf die sich das Auskunftsbegehren bezieht, unabhängige Angelegenheit handelt (VfSlg 19.572/2011), stellte diese keine studienrechtliche Angelegenheit iSd § 46 Abs 2 UG 2002 dar. Ein Rechtsmittel gegen den das Auskunftsbegehren verweigernden Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studienangelegenheiten der Medizinischen Universität Innsbruck vom 21.12.2012 war daher nach der hier maßgeblichen Rechtslage nicht vorgesehen.

  • Schweighofer
  • § 33 VfGG
  • Art 144 B-VG
  • VfGH, 05.06.2014, B 753/2013, Beschluss
  • § 46 UG
  • NHZ 2014, 153

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