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Pasrucker/​Passrucker, Christoph

Hre 161: Organisation der Medizinischen Hochschule Hannover verfassungswidrig

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Die mit Art 5 Abs 3 Satz 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG; dBGBl 1949, 1) garantierte Mitwirkung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge einer Hochschule erstreckt sich auf alle wissenschaftsrelevanten Entscheidungen. Dies sind auch Entscheidungen über die Organisationsstruktur, den Haushalt und, weil in der Hochschulmedizin mit der Wissenschaft untrennbar verzahnt, über die Krankenversorgung.

Je mehr, je grundlegender und je substantieller wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem Vertretungsorgan der akademischen Selbstverwaltung entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss die Mitwirkung des Vertretungsorgans an der Bestellung und Abberufung und an den Entscheidungen des Leitungsorgans ausgestaltet sein.

  • Pasrucker
  • Passrucker, Christoph
  • § 63c NHG
  • Art 5 Abs 3 GG
  • NHZ 2014, 157
  • § 63e NHG
  • BVfG, 24.06.2014, BvR 3217/07

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