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Essletzbichler, Manfred/​Lauchner, Wolfgang

Kein Zuschlag auf Alternativangebote ohne (hinreichende) Mindestanforderungen

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Die für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Alternativangeboten maßgeblichen Kriterien müssen bereits in der Ausschreibungsunterlage festgelegt sein; der Auftraggeber hat zu spezifizieren, welche Kriterien und Eigenschaften für die Beurteilung der Gleichwertigkeit maßgeblich sind.

Die Festlegung, dass ein Alternativangebot dem Hauptangebot gleichwertig sein muss, ist keine Mindestanforderung, sondern beschreibt nur das von dem Angebot zu erreichende Niveau.

Die Mindestanforderungen an die Gleichwertigkeit von Alternativangeboten müssen sich unmittelbar aus der Ausschreibungsunterlage ergeben; es ist nicht ausreichend, wenn sich die Gleichwertigkeitskriterien aus Normen ergeben oder aufgrund der Fachkunde eines Bieters erkennbar sind. Eine nachträgliche „Konkretisierung“ oder „Herausarbeitung“ der Gleichwertigkeitskriterien (etwa im Zuge von „Aufklärungen“) ist unzulässig.

Fehlen korrekt festgelegte Mindestanforderungen, so können Alternativangebote, selbst wenn sie (bestandfest) für zulässig erklärt wurden, bei der Angebotsprüfung nicht berücksichtigt werden und kommen daher für den Zuschlag nicht in Betracht.

  • Essletzbichler, Manfred
  • Lauchner, Wolfgang
  • § 106 Abs 4 BVergG
  • Gleichwertigkeit
  • Alternativangebot
  • Mindestanforderung
  • BVA, 04.04.2013, N/0013-BVA/14/2013-31, „A9 Phyrn Autobahn Vollausbau Bosrucktunnel Generalerneuerung Bestandsröhre“
  • RPA 2013, 229
  • § 2 Z 2 BVergG
  • Vergaberecht
  • § 81 Abs 2 BVergG

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