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Keine analoge Anwendung von §§ 25c, 25d KSchG zugunsten von Berechtigten aus Belastungs- und Veräußerungsverboten.

Autor

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus
eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 64
Inhalt:
Rechtsprechung des OGH
Umfang:
891 Wörter, Seiten 147-148

20,00 €

inkl MwSt

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Artikel Keine analoge Anwendung von §§ 25c, 25d KSchG zugunsten von Berechtigten aus Belastungs- und Veräußerungsverboten. in den Warenkorb legen

§§ 6, 364c, 1293, 1295, 1299 ABGB; §§ 25c, 25d KSchG; § 502 ZPO. Die Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken sind grundsätzlich eine nicht revisible Frage des Einzelfalles. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt.

Die Bestimmungen der §§ 25c, 25d KSchG sind zugunsten von Berechtigten aus Belastungs- und Veräußerungsverboten nicht analog anzuwenden.

Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 25c KSchG kann eine Warnpflicht der Bank gegenüber dem Sicherungsgeber nur dann angenommen werden, wenn sie weiß, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Rückzahlung des Kredits in der Lage sein werde, und zudem damit rechnen musste, dass dem Sicherungsgeber dieser Umstand nicht bewusst ist.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • oeba-Slg 2016/2192
  • OGH, 23.04.2015, 1 Ob 29/15v

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