Zur Haftung für unrichtige Ad-hoc-Meldungen.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 64
- Rechtsprechung des OGH, 2858 Wörter
- Seiten 144 -147
- https://doi.org/10.47782/oeba201602014401
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§§ 1293, 1295, 1311 ABGB; §§ 48a, 48d BörseG. Im Zusammenhang mit einer unterlassenen Ad-hoc-Meldung stellt sich die Kausalitätsprüfung so dar, dass zu fragen ist, 1. ob der Anleger bei Einhaltung der gebotenen Ad-hoc-Meldepflicht vom Inhalt der Mitteilung erfahren hätte und, wenn dies der Fall ist, 2. ob er dann eine andere (oder gar keine) Veranlagungsentscheidung getroffen hätte. Dabei genügt der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist.
Für den Nachweis, dass ein Anleger bei Einhaltung der Ad-hoc-Meldepflicht vom Inhalt der Mitteilung erfahren hätte, kommt es nicht (nur) auf dessen eigene Lektüre der Ad-hoc-Meldung an, weil der Informationsgehalt von Anlegern üblicherweise nicht aus der Ad-hoc-Meldung selbst, sondern über die an sie anknüpfenden Informationsquellen (wie zB Berater) bezogen wird. Eine generelle Beweiserleichterung für die Frage, ob sich eine Ad-hoc-Meldung „über die Medien“ rasch verbreitet und zu einer Kaufwarnung geführt hätte, kann nicht angenommen werden. Es existiert kein Erfahrungssatz dahin, dass dies bei jedweder Ad-hoc-Meldung typischerweise zutreffe. Für die Frage des Willensentschlusses zur Veranlagungsentscheidung selbst („2. Frage“) befindet sich der Anleger in keinem ein herabgesetztes Beweismaß rechtfertigenden Beweisnotstand.
- Kellner, Markus
- Bollenberger, Raimund
- OGH, 28.04.2015, 10 Ob 85/14v
- oeba-Slg 2016/2191
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