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Lichtenthäler, Sören/​Herrmann, Alina

Keine Rechtfertigung von Straftaten zum Zwecke des Klimaschutzes über § 34 StGB wegen sogenannten Klimanotstands

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Der Erhalt eines menschengerechten globalen Erdklimas ist ein notstandsfähiges Kollektivrechtsgut, das bereits jetzt gefährdet ist.

Eine Handlung zur Bekämpfung des Klimawandels ist ungeeignet im Sinne von § 34 StGB, wenn sie lediglich dazu dient, Klimaschutz mit den Mitteln des Protestes zu erreichen.

Die Besetzung eines einzigen Baumes, der gefällt werden soll, kann nach § 34 StGB als geeignete Maßnahme zur unmittelbaren Rettung des Weltklimas angesehen werden, weil dadurch ein Beitrag zur Verhinderung des anthropogenen Treibhauseffekts geleistet wird. Eine andere Sichtweise würde der kollektiven Dimension des Klimaschutzes nicht gerecht und würde letztlich jede Form des Klimaschutzes überflüssig machen, weil sich jede Person auf die Wirkungslosigkeit ihres Verhaltens berufen könnte.

Eine Notstandshandlung ist im Sinne des § 34 Satz 2 StGB nicht angemessen, wenn die Rechtsordnung für die Lösung eines Interessenkonflikts abschließende Sonderregelungen, insbesondere ein geordnetes gerichtliches Verfahren, vorsieht.

Abstract

Das OLG Schleswig hat mit einer ausführlichen Begründung der Rechtfertigung von Straftaten nach § 34 StGB wegen „Klimanotstands“ eine Absage erteilt. Solange ein rechtlich geordnetes Verfahren zur Gefahrenabwehr vorgesehen ist, ist für eine Befugnis zum Eingriff in Rechte Dritter kein Raum.

  • Lichtenthäler, Sören
  • Herrmann, Alina
  • Hausfriedensbruch
  • NR 2024, 76
  • § 123 StGB
  • OLG Schleswig, 09.08.2023, 1 ORs 4 Ss 7/23
  • „Klimanotstand“
  • Rechtfertigender Notstand
  • Art 20a GG
  • Nachhaltigkeitsrecht
  • Klimawandel

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