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OLG Bremen: Werbung mit den Begriffen „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „ressourcenschonend“ erfordert eine Konkretisierung
- Originalsprache: Deutsch
- NR Band 4
- Judikatur, 2238 Wörter
- Seiten 72-76
- https://doi.org/10.33196/nr202401007201
9,80 €
inkl MwSt
Das OLG Bremen bestätigte in seiner Entscheidung, dass eine Werbung mit vagen Umweltangaben, wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „ressourcenschonend“ strenge Anforderungen an die Aufklärung über die Bedeutung dieser Begriffe stellt. Der Werbende muss konkretisieren, auf welche Vorzüge des Produktes sich die Auslobung bezieht. In der beanstandeten Werbung fehlte ein derartiger Hinweis, weswegen der Verfügungsantrag Erfolg hatte.
- Staber, Gabriela
- § 8 Abs 1 dUWG
- §§ 8 Abs 3 Nr 2 und 3, 5 Abs 1 dUWG
- OLG Bremen, 23.12.2022, 2 U 103/22
- Umweltclaims
- NR 2024, 72
- Nachhaltigkeitsrecht
- Greenwashing
- umweltbezogene Werbung
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