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wohnrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2018, Band 31

Parteistellung im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren und Wirkung von Hausanschlägen (über Sachbeschlüsse der Vorinstanzen) für Rechtsnachfolger

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In außerstreitigen Verfahren nach § 52 WEG ist die Parteistellung des Wohnungseigentümers an das aufrechte bücherliche Eigentum geknüpft. Bei Eigentumsübergang scheidet der frühere Eigentümer aus dem Verfahren aus und der Erwerber tritt ein. Durch die Veräußerung des Miteigentumsanteils samt Wohnungseigentum verliert der Veräußerer daher nicht nur die Legitimation zur Antragstellung, sondern seine Parteistellung nicht nur im materiellen, sondern auch im formellen Sinn. Der Außerstreitrichter ist diesfalls verpflichtet, von Amts wegen dem Erwerber des Miteigentumsanteils des Antragstellers die Möglichkeit zu geben, den Antrag aufrechtzuerhalten.

Ein Hausanschlag der Sachbeschlüsse der Vorinstanzen, die Rechtsnachfolger des Antragstellers nicht erwähnen, ist zwar ausreichend, um eine Zustellung an die nicht namentlich angeführten übrigen Mit- und Wohnungseigentümer als Antragsgegner zu bewirken. Eine Warnfunktion gegenüber dem Rechtsnachfolger, er werde auf Antragstellerseite anstelle des Veräußerers in das Verfahren einbezogen, kann diesem Hausanschlag, hingegen nicht zukommen.

  • BG Innsbruck, GZ 16 Msch 5/13k
  • WOBL-Slg 2018/70
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Innsbruck, 1 R 171/16b
  • OGH, 04.04.2017, 5 Ob 4/17z
  • § 52 WEG

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